Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 143 Bundesstatistik
Stand: 10.01.2020
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über
1.
die Leistungsberechtigten und
2.
die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe
als Bundesstatistik durchgeführt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 143 SGB IX →
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- BFH, 16.10.2018 – V B 30/18Keine Steuerfreiheit für an Blindenwerkstätten erbrachte Vermittlungsleistungen/Antrag auf Aussetzung des Verfahrens im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZitiert von 4
- FG Niedersachsen, 14.11.2024 – 5 K 17/24
- VG Köln, 29.11.2007 – 26 K 1650/07Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.